Vereinssatzung: GuntiaNet e.V.

Teil I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Satzungsänderung!Der Verein führt den Namen "GuntiaNet e.V".

(2)   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in Günzburg.

(4)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins sind die Bereitstellung und der Betrieb der zur Erreichung der Zwecke der Bürgernetze und der Verbreitung der Onlinedienste erforderlichen Infrastruktur und die Förderung der Verbreitung der elektronischen Kommunikation und des elektronischen Informationsflusses auf nationaler und internationaler Ebene.

(2)   Der Verein wird zur Erreichung dieser Zwecke insbesondere:

1.      den Anschluss an Weitverkehrsnetze, insbesondere an das Internet, herstellen und betreiben,

2.      den Bürgern bei der Schaffung der zur Teilnahme an Telekommunikationsdiensten erforderlichen Rahmenbedingungen (z.B. Hardwareauswahl, Installation) behilflich sein sowie öffentliche Zugangsmöglichkeiten zu Telekommunikationsdiensten schaffen,

3.      elektronische Kommunikations- und Informationssysteme installieren und betreiben, die den Bürgern in den Einzugsbereichen der kooperierenden Bürgernetze sowie den Bürgernetzen selbst und den kooperierenden Online-Diensten zur Verfügung gestellt werden,

4.      in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten ein sinnvolles, bürgerorientiertes und gesellschaftlich ausgewogenes Informationsangebot konzipieren und erarbeiten,

5.      im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten Dienstleistungen für seine Mitglieder und Dritte erbringen.

(3)   Der Verein ist ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Aufwendungen, die vom Vorstand genehmigt worden sind, werden erstattet.

 

 

Teil II: Die Mitgliedschaft

§ 3: Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige Vereine und ähnliche Vereinigungen werden. Die Mitgliedschaft im Förderverein Bürgernetz für den Landkreis Günzburg e.V.ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Trägerverein.

(2)   Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)   Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(4)   Für den Erwerb der Mitgliedschaft Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

(5)   Der Vorstand erstellt eine für alle Mitglieder verbindliche Nutzungsordnung.

(6)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit. Satzungsänderung!Die Mitgliedschaft endet auch durch Austritt des Mitglieds aus dem Förderverein Bürgernetz für den Landkreis Günzburg e.V.

(7)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

(8)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(9)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

 

Teil III: Die Finanzen

§ 4: Vereinsmittel

Der Verein finanziert sich insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Nutzungsentgelten und Spenden.

 

§ 5: Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Er beträgt derzeit 37,88 Euro und ist erstmals fällig bei Aufnahme in den Verein. Der Beitrag ermäßigt sich für jedes verstrichene Quartal des Eintrittsjahres um ein Viertel des Jahresbeitrags.
Die folgenden Beiträge werden jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben.

Teil IV: Die Organe des Vereins

§ 6: Organe des Vereins, Haftung

(1)   Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)   Der Verein haftet den dieser Satzung unterworfenen Personen in Vereinsangelegenheiten nur, soweit seinen Organen oder sonstigen Personen, die ihm zuzurechnen sind, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die Organe des Vereins und die Funktionsträger haften dem Verein und den dieser Satzung unterworfenen Personen in Vereinsangelegenheiten nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Nutzung der Einrichtungen des Vereins geschieht auf eigene Gefahr der Teilnehmer.

 

§ 7: Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

2.      Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge und Nutzungsentgelte,

3.      Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

4.      Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

5.      Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss,

6.      Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des Jahresabschlusses.

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3)   Jedes Mitglied wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch E-Mail oder schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Zusätzlich wird die Einladung mit Tagesordnung in den elektronischen Medien des Vereins bekanntgegeben.

(4)   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden per E-Mail oder schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)   In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(3)   Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)   Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

(5)   Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich.

(6)   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 9: Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister als weiterem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schriftführer, einem Vertreter des Fördervereins und bis zu sieben Beisitzern.

(2)   Der Vorstand, mit Ausnahme des Vertreters des Fördervereins, wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3)   Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.

(4)   Scheidet der Schriftführer oder ein Beisitzer aus, so wird vom Vorstand aus den Reihen der Mitglieder eine Ersatzperson benannt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das jeweilige Amt in der Vorstandschaft wahrnimmt.

§ 10: Zuständigkeit des Vorstandes

(1)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.      Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

2.      Einberufung der Mitgliederversammlung,

3.      Vollzug der rechtmäßigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4.      Einsetzung und Besetzung von beratenden Ausschüssen,

5.      Verwaltung des Vereinsvermögens,

6.      Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,

7.      Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(2)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit er Rechtsgeschäfte mit dem Förderverein Bürgernetz Günzburg e.V. vornimmt.

(4)   Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden; jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

 

§ 11: Sitzung des Vorstandes

(1)   Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, mindestens eine Woche vorher per E-Mail einzuladen. Satzungsänderung!Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ansonsten die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

(2)   Über die Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 12: Kassenführung

(1)   Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2)   Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden und nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Teil V: Vereinsauflösung und Schlussbestimmungen

§ 13: Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)   Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit es bestehende Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landkreis Günzburg.

 

§ 14: Unwirksamkeit einzelner Bestandteile

(1)   Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestandteile dieser Satzung zieht nicht die Unwirksamkeit der gesamten Satzung nach sich.

(2)   Die unwirksame Bestimmung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.


Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 06.04.1998 beschlossen und einstimmig angenommen.

Satzungsänderungen laut den Protokollen der Mitgliederversammlungen vom 17.05.2001 und 07.04.2006.

zurück